Inhalt

Bauleitplanung

Der Fachdienst Stadt- und Landschaftsplanung berät und unterstützt in Kooperation mit der unteren Bauaufsicht - Bauherren bei Baugenehmigungsverfahren und steht bei Fragen zur Verfügung.

1.    Bauleitplanung der Stadt Pinneberg

Die Stadt Pinneberg besitzt gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, zu denen insbesondere die städtebauliche Planung einzustufen ist. Die Stadt hat Planungshoheit und kann somit eigenverantwortlich über die städtebauliche Entwicklung entscheiden. Durch das Baugesetzbuch (BauGB) steht der Stadt das Instrument der Bauleitplanung zur Verfügung, die sich in zwei Stufen vollzieht. Hierzu gehört der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Beide Instrumente der Bauleitplanung ermöglichen die Umsetzung der avisierten Stadtentwicklung.

1.1  Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) ist die erste Stufe im zweistufigen System der Bauleitplanung und stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung Pinnebergs in ihren Grundzügen dar. Im FNP der Stadt Pinneberg ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt. Für das gesamte Stadtgebiet Pinnebergs wurde zuletzt im Jahr 2014 ein flächendeckender FNP aufgestellt.

1.1.1     Suche nach rechtskräftigem Flächennutzungsplan

Den gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Pinneberg können Sie auf dem Geoportal des Kreis Pinneberg einsehen.

http://geoportal2.kreis-pinneberg.de/WebOffice/synserver?client=flex&project=Geoportal_Bauen&user=gast&password=gast

1.2  Bebauungspläne der Stadt Pinneberg

Soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, entwickelt die Stadt aus dem FNP Bebauungspläne (B-Pläne), die die Darstellungen des FNP in rechtsverbindliche Festsetzungen umsetzt. B-Pläne werden von der Gemeinde als Satzung beschlossen und stellen die zweite Stufe im zweistufigen System der Bauleitplanung dar. Sie enthalten parzellenscharf rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung.  (Beispielbild B-Plan Pinneberg, eigene Darstellung)

In B-Plänen können aus städtebaulichen Gründen u.a. folgende Festsetzungen getroffen werden über:

  • die Art der baulichen Nutzung (Wohngebiete, Gewerbegebiete, Kerngebiete usw.);
  • das Maß der baulichen Nutzung (Grund- und Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse usw.)
  • überbaubare Grundstücksflächen (offene oder geschlossene Bauweise)
  • und Verkehrsflächen.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines B-Plans richtet sich allein nach den Festsetzungen des jeweiligen B-Plans.

1.2.1     Fragen zu aktuellen Aufstellungsverfahren

Sollten Sie Fragen zu unseren aktuellen Aufstellungsverfahren haben, steht Ihnen das Team des Fachdienst Stadt- und Landschaftsplanung gern zur Verfügung.

1.2.2     Aktuelle Planverfahren

Alle planungsrelevanten Unterlagen zu laufenden Planverfahren sind über folgenden Link einsehbar:

https://pinneberg.planungsbeteiligung.de/INFO/index.asp

1.2.3     Suche nach rechtskräftigen Bebauungsplänen

Rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt Pinneberg sind über den Digital Atlas Nord des Landes Schleswig-Holsteins einsehbar.

https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/Anonym/index.html?lang=de&extent=540987.471%2C547599.053%2C5953265.452%2C5959403.239&layers=+Planung%2CBPlanElmshorn#/

Einsehbar sind sie zudem auf dem Geoportal des Kreis Pinneberg.

http://geoportal2.kreis-pinneberg.de/WebOffice/synserver?client=flex&project=Geoportal_Bauen&user=gast&password=gast/

Sollten Sie Fragen zu unseren rechtskräftigen Bebauungsplänen haben, steht Ihnen das Team des Fachdienst Stadt- und Landschaftsplanung gern zur Verfügung.

1.3  Bereiche ohne Bebauungsplan

Wen ein Bauvorhaben auf einem Grundstück realisiert werden soll, das nicht im Bereich eines rechtskräftigen B-Plans liegt, richtet sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit allein nach §§ 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteil) oder 35 (Bauen im Außenbereich) BauGB.