Gemeinde- und Kreiswahl
Wahlsystem
Die Gemeinde- und Kreisvertretungen in Schleswig-Holstein werden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Wahlzeit der neu gewählten Vertretungen beginnt am 1. Juni 2023 und endet am 31. Mai 2028.
Bei der Gemeindewahl und der Kreiswahl handelt es sich um zwei selbständige Wahlen, die in ihrer Durchführung lediglich organisatorisch miteinander verbunden sind. Gewählt wurde am 14. Mai 2023 in rund 1.080 kreisangehörigen Gemeinden, in den 4 kreisfreien Städten und in den 11 Kreisen. Für alle diese Wahlen wird der zusammenfassend der Begriff „Kommunalwahl“ verwendet.
Die Vertreterinnen und Vertreter erwerben ihre Mandate teils durch die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, teils durch die Verhältniswahl aus den Listen der Parteien und Wählergruppen. Dabei gilt das Prinzip der gebundenen, von den Wählerinnen und Wählern nicht veränderbaren Listen.
Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich werden für jeden Listenwahlvorschlag die Stimmen zusammengezählt, die die unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber der vorschlagenden Partei oder Wählergruppe erhalten haben. Der Verhältnisausgleich wird nach dem Berechnungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers, und zwar in dessen Ausprägung als Höchstzahlverfahren, vorgenommen; eine 5 %-Sperrklausel gibt es zu Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein nicht.
Bei der Wahl kann der Umstand eintreten, dass die Anzahl der für eine Partei oder Wählergruppe in den Wahlkreisen gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer ist als der dieser Partei oder Wählergruppe zustehende verhältnismäßige Sitzanteil. Diese Mehrsitze (auch Überhangmandate genannt) verbleiben den Parteien oder Wählergruppen. In einem solchen Fall werden nach Fortführung der Berechnung zum Verhältnisausgleich ggf. weitere Mandate an andere Parteien vergeben (Ausgleichsmandate), bis die tatsächliche Zusammensetzung der Vertretung nahezu dem Wahlergebnis entspricht. Es findet somit ein Vollausgleich aller entstandenen Mehrsitze statt.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt zur Wahl ihrer Gemeindevertretung oder ihres Kreistages sind alle Deutschen sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben. Wer in mehreren Orten innerhalb und außerhalb Schleswig-Holsteins eine Wohnung hat, ist zur Gemeindewahl und zur Kreiswahl nur wahlberechtigt, wenn sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung in einem Wahlkreis des Landes befindet. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge einer strafrichterlichen Entscheidung oder aufgrund des Betreuungsrechts das Wahlrecht nicht besitzen.
Um wählen zu können, muss man im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbarkeit
Um in eine Gemeindevertretung oder in einen Kreistag gewählt werden zu können, ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Es müssen zudem die übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gegeben sein; darüber hinaus muss die Bewerberin oder der Bewerber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben. Ebenso darf die Wählbarkeit nicht durch Richterspruch oder auf andere Weise aberkannt worden sein.
Briefwahl
Anstelle der Stimmabgabe im Wahllokal besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Wahlteilnahme durch Briefwahl, und zwar bei Abwesenheit am Wahltag aus wichtigen Gründen, oder wenn der Wahlraum aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Wer die Unterlagen persönlich beim Wahlamt seiner Gemeinde abholt, kann die Briefwahl auch gleich an Ort und Stelle ausüben. Briefwahlunterlagen werden bis zum Freitag vor der Wahl, 12:00 Uhr, erteilt. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch am Wahltag bis 15:00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen.