Das Eisenbahn-Bundesamt hat den ersten Teil des Lärmaktionsplanes veröffentlicht. Der so genannte Teil A ist im Internet über die Informations- und Beteiligungsplattform www.laermaktionsplanung-schiene.de oder über die Homepage des Eisenbahn-Bundesamtes www.eba.bund.de/lap abrufbar und ist auf Wunsch auch als Druckversion verfügbar. Er ist das Ergebnis der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung. Insgesamt sind die ersten Phasen ca. 38.000 Beteiligungen eingegangen.
Am 24. Januar 2018 beginnt die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung. Bis zum 7. März 2018 hat die Öffentlichkeit dann die Gelegenheit, dem Eisenbahn-Bundesamt eine Rückmeldung zu dem Verfahren selbst und zum Lärmaktionsplan Teil A zu geben. Der daraus hervorgehende Lärmaktionsplan Teil b wird Mitte der Jahres 2018 veröffentlicht. Die Teile A und B ergeben zusammen den Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken.
Ablauf der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in zwei zeitlich getrennten Phasen statt. Das Eisenbahn-Bundesamt bietet hierzu eine Informations- und Beteiligungsplattform im Internet an, die über die folgende Adresse erreichbar ist: www.laermaktionsplanung-schiene.de . Ab dem 24. Januar 2018 bis zum 7. März besteht die Möglichkeit, über eine entsprechende Anwendung auf der Informationsplattform an der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung mitzuwirken. Alternativ hierzu können Beteiligungen auch per Post an das Eisenbahn-Bundesamt, Lärmaktionsplanung, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn geschickt werden. Der vom Eisenbahn-Bundesamt hierfür vorbereitete Fragebogen kann über die angegebene Internetadresse heruntergeladen oder postalisch über obenstehende Adresse angefordert werden.
Hintergründe und Inhalte der Öffentlichkeitsbeteiligung:
Unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt alle fünf Jahre einen Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen. Eine Haupteisenbahnstrecke ist ein Schienenweg mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 47 lit. a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Weitere Informationen und Fragen:
Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter folgender Adresse: www.laermaktionsplanung-schiene.de
Fragen können Sie an das Eisenbahn-Bundesamt unter lap@eba.bund.de oder postalisch an oben genannte Adresse richten.
Überprüfung der Lärmaktionsplanung von 2014
Lärmaktionspläne müssen gem. § 47 d Abs. 5 Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG) entweder bei bedeutsamen Änderungen der Lärmsituation oder alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.
Die Stadt Pinneberg ist vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Schleswig-Holstein, (LLUR) im Oktober 2017 aufgefordert worden, einerseits die städtische Lärmkartierung aus dem Jahre 2012 zu überprüfen und gegebenenfalls die Lärmaktionsplanung von 2014 zu aktualisieren.
Der beauftragte Lärmgutachter, die LÄRMKONTOR GmbH, hat im ersten Schritt zunächst die Notwendigkeit einer erneuten und umfassenden Lärmkartierung gem. Umweltlärmrichtlinie (ULR) für die Stadt Pinneberg überprüft.
Im Ergebnis kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass sich – im Vergleich zu 2012- die Lärmsituation in der Stadt Pinneberg und die Anzahl der hoch belasteten Betroffenen nicht signifikant geändert hat. Daher ist eine umfassende Überarbeitung der Lärmkartierung nicht erforderlich.
Das Prüfergebnis von LÄRMKONTOR mit Stand vom 22.12.2017 ist hier zu finden.
Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses hat das Büro LKArgus die städtische Lärmaktionsplanung von 2014 im Hinblick auf den Stand der Maßnahmenumsetzung geprüft und das Ergebnis in einem Vermerk zusammengefasst. Der inhaltliche Aufbau des Vermerks beruht auf einer Vorgabe des LLUR zur vereinfachten Überprüfung von Lärmaktionsplänen.
Im Ergebnis kommt LKArgus zu dem Schluss, dass eine Fortschreibung der vorhandenen Lärmaktionsplanung von 2014 ausreichend ist. Eine umfängliche Überarbeitung ist daher nicht erforderlich.
Der Vermerk der vereinfachten Überprüfung des Lärmaktionsplanes mit Stand vom 30.04.2019 ist hier zu finden.