Amtliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung - Anordnung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern
Da Reetdachhäuser aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen, gemäß § 24 Abs. 2 Ziff. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl I S. 169) in der z. Zt. geltenden Fassung i. V. m. § 2 Abs. 2 Ziff. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05.08.1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 269) in der z. Zt. geltenden Fassung angeordnet:
Das ohnehin vom 02. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für das Ortsgebiet der Stadt Pinneberg hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 150 m zu Reetdach- und Fachwerkhäusern auch auf den 31. Dezember 2023 und den 1. Januar 2024 ausgedehnt.
Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nicht in einem geringeren Abstand als 50 m zu Reetdach- oder Fachwerkhäusern abgebrannt werden.
Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbots wird der sofortige Vollzug gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Zt. geltenden Fassung angeordnet, so dass einem erhobenen Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt ist.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümer von reetgedeckten Häusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände in der Silvesternacht abzubrennen.
Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Ziff. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder auch elektronisch bei der Bürgermeisterin der Stadt Pinneberg als Ordnungsbehörde, Bismarckstr. 8, 25421 Pinneberg, einzulegen.
Der Widerspruch kann in elektronischer Form ausschließlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur durch Übermittlung an die Adresse info@stadt-pinneberg.sh-kommunen.de-mail.de erhoben werden.
Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb des genannten Zeitraumes bei der Landrätin des Kreises Pinneberg, Kurt-Wagener-Str. 11, 25337 Elmshorn, eingelegt wird.