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Informationen zum Sterbefall, Beisetzung

Sie möchten etwas  über unseren Stadtfriedhof erfahren?

Allgemeine Informationen finden Sie in unserer Friedhofsbroschüre, wird gerade überarbeitet.

Leistungsbeschreibung

Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)

Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen sollen innerhalb von neun Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

Als Leichen gelten auch Totgeborene ab 500 Gramm.

Bei einem Todesfall hat jede Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein eine Person verstirbt, die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Diese/r nimmt die Leichenschau vor und stellt eine Todesbescheinigung aus, die unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist.

Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge: Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin/ eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder der verstorbenen Person

Leichen und Urnen sind grundsätzlich auf einem Friedhof zu bestatten, sofern keine Seebestattung durchgeführt wird.

An wen muss ich mich wenden?

  • Bezüglich der Leichenschau: 

    An den Hausarzt/die Hausärztin oder außerhalb von Sprechstundenzeiten an den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

  • Nach der Leichenschau:

    An ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl. Dieses übernimmt die Bestattung und erledigt auf Wunsch auch die Formalitäten.

Sind Personen, die zur Bestattung verpflichtet wären, nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Ordnungsbehörde (Bürger- oder Ordnungsamt) nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes die Bestattung zu veranlassen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr für die Leichenschau und Todesbescheinigung,

  • bei Einäscherung die Gebühr für eine zweite Leichenschau,

  • Kosten für die (See-) Bestattung,

  • Gegebenenfalls Gebühr für die Nutzung einer Trauerhalle,

  • Gebühr für die Nutzungsrechte an einer Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leiche ist nach Ausstellung der Todesbescheinigung, spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, in einen Leichenraum zu überführen.


Rechtsgrundlage

Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)

BestattG SH

Was sollte ich noch wissen?

Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein

Sind Sie unter Umständen nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen, so können Sie eine Kostenübernahme nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen (Sozialhilfe) - Bestattungskosten beantragen.

Urheber

Diese Informationen stammen aus dem Landesportal Schleswig-Holstein

Notwendige Unterlagen

Erdbeisetzung

Gebühren

Die entstehenden Kosten für die Grabpflegeleistungen bei der Stadt Pinneberg finden Sie in der Gebührensatzung.